Ausstand
Erwägungen (7 Absätze)
E. 01 Mai 2019
E. 1 / 6 Verfügung vom 26. April 2019 Referenz SK2 19 12 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen lic. iur. Y._____, Beschwerdegegner Gegenstand Ausstand Mitteilung
E. 2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersu- chung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. führt (Pr.Nr. VV._____), – dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der X._____ vorgeworfenen Sachver- halte und der angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine anwaltliche Verteidigung als notwendig erachtete, – dass sie aus diesem Grunde X._____ aufforderte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.4), – dass X._____ in der Folge Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner mit der Wah- rung seiner Interessen beauftragte, – dass X._____ am 1. Februar 2019 durch seinen Rechtsanwalt eine als "Be- schwerde ev. disziplinarische Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die Eingabe einerseits eine Beschwerde wegen angeblicher Verweige- rung der Akteneinsicht sowie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt lic. iur. Y._____ im Verfahren Pr.Nr. VV._____, andererseits eine Rechtsverwei- gerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer von X._____ und X.1_____ erstatteten Strafanzeige (Verfahren Pr.Nr. EK._____) enthält, – dass die entsprechenden Begehren in drei getrennten Verfahren zu beurteilen sind, zumal sie unterschiedliche Gegenstände und Verfahren betreffen sowie sich gegen unterschiedliche Parteien richten, – dass im vorliegenden Verfahren SK2 19 12 über das Ausstandsbegehren ge- gen Staatsanwalt lic. iur. Y._____ zu entscheiden ist, – dass X._____ mit Ziff. 4 seiner Eingabe beantragt, es sei festzustellen, dass Staatsanwalt lic. iur. Y._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO voreingenommen sei und daher in den Ausstand zu treten habe, – dass er sein Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 5. Februar 2019 dahin- gehend ergänzt, als er auch eine "Verletzung von Art. 56 lit. b StPO (unzuläs- sige vorzeitige Festlegung des zuständigen Staatsanwalts)" geltend macht,
E. 3 / 6
–
dass gemäss Art. 58 StPO ein Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung,
vorliegend somit bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Kantonsgericht
einzureichen ist,
–
dass indessen auf eine Rückweisung verzichtet werden konnte, da bei einem-
gegen die Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f
StPO - auf welchen sich der Gesuchsteller u.a. stützt - in jedem Fall die Be-
schwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO),
–
dass das Kantonsgericht aufgrund dessen ein Verfahren eröffnete, das Ge-
such an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und eine Stellungnahme des vom
Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalts einholte,
–
dass letzterer mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 die kostenfällige Ab-
weisung des Gesuchs beantragt,
–
dass die Ausstandsgründe in Art. 56 lit. a -f StPO gesetzlich geregelt sind,
–
dass nach den vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen eine in einer
Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie in einer anderen
Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer
Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in
der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO), oder aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de-
ren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO),
–
dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss und die geltend gemach-
ten Gründe oder Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, glaubhaft
dargetan werden müssen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 58 N 4; Andreas J.
Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 58 N 9),
–
dass der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit begründet, der zuständi-
ge Staatsanwalt habe ihm die Akteneinsicht aus fadenscheinigen Gründen
verweigert,
–
dass der Staatsanwalt mit der entsprechenden Anordnung bekunde, dass er in
der Angelegenheit äusserst vorbefasst sei und offenkundig die drei Polizisten,
die ihn (den Gesuchsteller) mit Brachialgewalt und dem Zufügen unnötiger
und starker Schmerzen verhaftet hätten, vor der Strafverfolgung schützen wol-
E. 4 / 6 le, was mitunter auch einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO darstelle, – dass es ausserdem als geradezu willkürlich erscheine, dass er sich nach An- ordnung des Staatsanwalts als Beschuldigter einer psychiatrischen Begutach- tung unterziehen solle, ohne jemals zum Sachverhalt befragt worden zu sein, – dass der Gesuchsteller, soweit er sein Ausstandsbegehren mit der verweiger- ten Akteneinsicht und der Anordnung der Begutachtung begründet, verkennt, dass allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler im Rechtsmittelverfah- ren zu rügen sind und den Anschein der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen vermögen (Markus Boog, a.a.O., Art. 56 N 59), – dass er dementsprechend eine Beschwerde gegen die verweigerte Aktenein- sicht erhob, auf welche indessen nicht eingetreten werden konnte und die sich im Übrigen auch als unbegründet erwies (vgl. Beschwerdeverfahren SK2 19 14), – dass insoweit ein Ausstandsgrund zu verneinen ist, – dass sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Staatsanwalt die an der Ver- haftung des Gesuchstellers beteiligten Polizisten vor einer Strafverfolgung schützen wolle, stützen würden, – dass die Strafanzeige des Gesuchstellers gegen die Polizisten an den Staats- anwalt A._____ adressiert war, – dass jene Angelegenheit in einem separaten Verfahren (Pr. EK._____) geführt wird, und derzeit nicht unter der Verfahrensleitung von Staatsanwalt Y._____ steht, – dass Staatsanwalt Y._____ mit der Strafverfolgung gegen die Polizisten bis- lang nichts zu tun hatte, womit sich die in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Vorneherein als obsolet erweisen, womit auch dies- bezüglich offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegt, – dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die in jenem Ver- fahren eingereichte Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (vgl. Beschwerdeverfahren SK2 19 13),
E. 5 / 6 – dass der Gesuchsteller sodann mit keinem Wort begründet, inwieweit ein Ausstandsgrund nach dem ebenfalls angerufenen Art. 56 lit. b StPO erfüllt sein soll, und die in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen nicht ansatzweise glaubhaft darlegte, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist, – dass sich schliesslich auch ansonsten aus den Verfahrensakten keinerlei An- haltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Be- fangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners zu erwecken ver- möchten, – dass das Ausstandsgesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die verursachten Kosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide eine reduzierte Gerichtsgebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst, – dass vorliegend eine Gebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint (Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 VGS), – dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundes- gericht zulässig ist,
E. 6 / 6 wird erkannt:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Gesuch- stellers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 26. April 2019 Referenz SK2 19 12 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen lic. iur. Y._____, Beschwerdegegner Gegenstand Ausstand Mitteilung
01. Mai 2019
2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersu- chung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. führt (Pr.Nr. VV._____), – dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der X._____ vorgeworfenen Sachver- halte und der angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine anwaltliche Verteidigung als notwendig erachtete, – dass sie aus diesem Grunde X._____ aufforderte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.4), – dass X._____ in der Folge Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner mit der Wah- rung seiner Interessen beauftragte, – dass X._____ am 1. Februar 2019 durch seinen Rechtsanwalt eine als "Be- schwerde ev. disziplinarische Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die Eingabe einerseits eine Beschwerde wegen angeblicher Verweige- rung der Akteneinsicht sowie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt lic. iur. Y._____ im Verfahren Pr.Nr. VV._____, andererseits eine Rechtsverwei- gerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer von X._____ und X.1_____ erstatteten Strafanzeige (Verfahren Pr.Nr. EK._____) enthält, – dass die entsprechenden Begehren in drei getrennten Verfahren zu beurteilen sind, zumal sie unterschiedliche Gegenstände und Verfahren betreffen sowie sich gegen unterschiedliche Parteien richten, – dass im vorliegenden Verfahren SK2 19 12 über das Ausstandsbegehren ge- gen Staatsanwalt lic. iur. Y._____ zu entscheiden ist, – dass X._____ mit Ziff. 4 seiner Eingabe beantragt, es sei festzustellen, dass Staatsanwalt lic. iur. Y._____ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO voreingenommen sei und daher in den Ausstand zu treten habe, – dass er sein Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 5. Februar 2019 dahin- gehend ergänzt, als er auch eine "Verletzung von Art. 56 lit. b StPO (unzuläs- sige vorzeitige Festlegung des zuständigen Staatsanwalts)" geltend macht,
3 / 6 – dass gemäss Art. 58 StPO ein Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung, vorliegend somit bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Kantonsgericht einzureichen ist, – dass indessen auf eine Rückweisung verzichtet werden konnte, da bei einem- gegen die Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO - auf welchen sich der Gesuchsteller u.a. stützt - in jedem Fall die Be- schwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO), – dass das Kantonsgericht aufgrund dessen ein Verfahren eröffnete, das Ge- such an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und eine Stellungnahme des vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalts einholte, – dass letzterer mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 die kostenfällige Ab- weisung des Gesuchs beantragt, – dass die Ausstandsgründe in Art. 56 lit. a -f StPO gesetzlich geregelt sind, – dass nach den vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO), oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de- ren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO), – dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss und die geltend gemach- ten Gründe oder Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, glaubhaft dargetan werden müssen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 58 N 4; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 58 N 9), – dass der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit begründet, der zuständi- ge Staatsanwalt habe ihm die Akteneinsicht aus fadenscheinigen Gründen verweigert, – dass der Staatsanwalt mit der entsprechenden Anordnung bekunde, dass er in der Angelegenheit äusserst vorbefasst sei und offenkundig die drei Polizisten, die ihn (den Gesuchsteller) mit Brachialgewalt und dem Zufügen unnötiger und starker Schmerzen verhaftet hätten, vor der Strafverfolgung schützen wol-
4 / 6 le, was mitunter auch einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO darstelle, – dass es ausserdem als geradezu willkürlich erscheine, dass er sich nach An- ordnung des Staatsanwalts als Beschuldigter einer psychiatrischen Begutach- tung unterziehen solle, ohne jemals zum Sachverhalt befragt worden zu sein, – dass der Gesuchsteller, soweit er sein Ausstandsbegehren mit der verweiger- ten Akteneinsicht und der Anordnung der Begutachtung begründet, verkennt, dass allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler im Rechtsmittelverfah- ren zu rügen sind und den Anschein der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen vermögen (Markus Boog, a.a.O., Art. 56 N 59), – dass er dementsprechend eine Beschwerde gegen die verweigerte Aktenein- sicht erhob, auf welche indessen nicht eingetreten werden konnte und die sich im Übrigen auch als unbegründet erwies (vgl. Beschwerdeverfahren SK2 19 14), – dass insoweit ein Ausstandsgrund zu verneinen ist, – dass sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Staatsanwalt die an der Ver- haftung des Gesuchstellers beteiligten Polizisten vor einer Strafverfolgung schützen wolle, stützen würden, – dass die Strafanzeige des Gesuchstellers gegen die Polizisten an den Staats- anwalt A._____ adressiert war, – dass jene Angelegenheit in einem separaten Verfahren (Pr. EK._____) geführt wird, und derzeit nicht unter der Verfahrensleitung von Staatsanwalt Y._____ steht, – dass Staatsanwalt Y._____ mit der Strafverfolgung gegen die Polizisten bis- lang nichts zu tun hatte, womit sich die in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Vorneherein als obsolet erweisen, womit auch dies- bezüglich offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegt, – dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die in jenem Ver- fahren eingereichte Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (vgl. Beschwerdeverfahren SK2 19 13),
5 / 6 – dass der Gesuchsteller sodann mit keinem Wort begründet, inwieweit ein Ausstandsgrund nach dem ebenfalls angerufenen Art. 56 lit. b StPO erfüllt sein soll, und die in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen nicht ansatzweise glaubhaft darlegte, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist, – dass sich schliesslich auch ansonsten aus den Verfahrensakten keinerlei An- haltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Be- fangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners zu erwecken ver- möchten, – dass das Ausstandsgesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die verursachten Kosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide eine reduzierte Gerichtsgebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst, – dass vorliegend eine Gebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint (Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 VGS), – dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundes- gericht zulässig ist,
6 / 6 wird erkannt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Gesuch- stellers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: